Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
§ 38
Schulkonferenz
(1) Als Organ der Mitwirkung und Mitbestimmung von Schülern, Eltern, Erziehern und Lehrern an der Schule wird jeweils für zwei Schuljahre eine Schulkonferenz gebildet. Den Vorsitz führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Die Lehrerkonferenz, die Schulelternvertretung und die Schülervertretung der Schule wählen jeweils ihre Vertreter. …. . An den übrigen Schulen besteht die Schulkonferenz aus je drei Vertretern der Lehrer, der Eltern und der Schüler. …
(2) Der Schulträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten zu informieren; er kann durch Beauftragte an der Beratung teilnehmen.
(3) Die Schulkonferenz berät Fragen, die Schüler, Eltern, Lehrer und Erzieher gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen.....